Erhalten Sie 15 % unseres Honorars Dank Forschungszulage vom Staat zurück

Seit dem 1. Januar 2020 ist das Forschungszulagengesetz FzulG in Kraft. Damit haben Unternehmen erstmals ein Rechtsanspruch auf die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE). Konkret bedeutet das, dass Unternehmen, unabhängig von ihrer Gewinnsituation eine sogenannte Forschungszulage beantragen können. Die Forschungszulage wird ihnen nach Abschluss des Geschäftsjahres entweder als Gutschrift auf die geschuldete Einkommens- oder Körperschaftssteuer oder bei negativen Gewinnen als Zuschuss gewährt. Die steuerliche Förderung soll die Investitionen in FuE insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen stärken. Grundsätzlich steht die Förderung aber Unternehmen jeder Größe zu. Auch Einzelunternehmen sind antragsberechtigt. Zuschussfähig sind Personalkosten sowie 60 % der Kosten für vergebene FuE-Aufträge – beispielsweise an uns! Das bedeutet, dass Sie 25 % von 60 % unseres Honorars – also 15 % unseres Honorars – vom Staat zurück bekommen können.

Hier die Fakten zur Forschungszulage in Kurzform:

  • Rechtsanspruch auf steuerliche Förderung von FuE-Tätigkeiten seit 01.01.2020
  • Zuschüsse in Höhe von derzeit bis zu 1 Mio. Euro für Unternehmen
  • Der Zuschuss wird mit der Steuerschuld verrechnet und bei negativem Gewinn als Gutschrift ausgezahlt.
  • Der Rechtsanspruch besteht unabhängig von der Unternehmensgröße.
  • Die Beantragung erfolgt in zwei Stufen: Im ersten Schritt wird die Forschungszulagenbescheinigung bei der Bescheinigungsstelle beantrag. Im zweiten Schritt erfolgt der Antrag der Zulage beim zuständigen Finanzamt.

Unternehmen erhalten den Zuschuss nur auf Antrag. In diesem Zuge müssen sie nachweisen, dass sie einen Anspruch auf die Forschungszulage haben. Der Anspruch besteht genau dann, wenn das Unternehmen Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreibt.

Vereinfacht und verkürzt ausgedrückt bedeutet Grundlagenforschung die experimentelle oder theoretische Arbeit, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens dient. Unter industrieller Forschung versteht man das planmäßige Gewinnen neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen insbesondere Arbeiten zur Validierung der Grundlagenforschung, wie z.B. die Funktionsdemonstrationen und unter bestimmten Umständen der Prototypenbau unter Labor- oder Technikumsbedingungen. Als experimentelle Entwicklung wird die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln verstanden. Auch hier sind die Funktionsdemonstration und der Prototypenbau sowie die Durchführung von Versuchen als typische Beispiele zu nennen.

Die Optimierung und Weiterentwicklung bestehender Produkte und Verfahren gehört nur unter bestimmten Umständen dazu. Dennoch gibt es zahlreiche reguläre FuE-Tätigkeiten, die im Rahmen der regulären Produktentwicklung förderfähig sind. Das ist gemäß FzulG insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeiten

  1. auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen,
  2. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen,
  3. in Bezug auf das Ergebnis ungewiss sind,
  4. einem Plan folgend und budgetiert sind und
  5. zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Personalkosten sowie 25 % von 60 % der Ausgaben für vergebene Forschungsaufträge. Die Bemessungsgrundlage sowie die maximale Förderung sind dabei begrenzt. Die Bemessungsgrundlage liegt grundsätzlich bei maximal 2 Mio. Euro, wobei aufgrund der Corona-Krise eine Anhebung auf 4 Mio. Euro erfolgte. Diese Obergrenze der Bemessungsgrundlage gilt befristet 2025.

Demnach ergibt sich eine reguläre Obergrenze der Forschungszulage von 500.000 Euro je Jahr und Unternehmen (bzw. Konzern). Aufgrund der temporären Anhebung der Bemessungsgrundlage liegt sie derzeit jedoch bei 1 Mio. Euro je Unternehmen (bzw. Konzern) und Jahr.

Mehr Informationen zum Antragsprozess erfahren Sie u.a. im Blog-Artikel Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung von VALUEversitas sowie auf der offiziellen Info-Seite der Bescheinigungsstelle. Gerne berate ich Sie bei der Antragstellung.

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